Veröffentlicht am 07.01.2021 von ms 

Das neue Jahr bringt auch in puncto Verkehrsregeln einiges an Neuem. Diese Regelungen, die am 1. Januar in Kraft getreten sind, möchten wir Ihnen in diesem Artikel vorstellen. Ziel dieser neuen Vorschriften ist es, für mehr Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen sowie den Verkehrsablauf flüssiger zu gestalten.
Zudem gibt es einige neue Führerausweisregeln, die vor allem diejenigen interessieren dürften, die sich auf die Auto Theorie Prüfung vorbereiten.

 

Neue Verkehrsregeln

Reissverschlussprinzip:

Wenn Fahrstreifen enden – beispielsweise, wenn aus drei Fahrstreifen zwei werden, ist die Anwendung des Reissverschlusssystems zwingend vorgeschrieben. Man fährt dabei mit seinem Fahrzeug bis zum Abbau des Fahrstreifens und fädelt dann auf die weiterführende Spur ein. Die anderen Fahrer müssen dann vom abgebauten Fahrstreifen kommende Fahrzeuge einschwenken lassen. Einschwenkende Fahrzeuge dürfen hierbei jedoch keine Lücke erzwingen. Dieses Prinzip, das übrigens auch bei Autobahneinfahrten gilt, dient dazu, den Verkehr flüssiger zu machen.

Rettungsgasse:
Bei Kolonnenverkehr und bei Staus muss in der Mitte der Fahrbahn eine Rettungsgasse gebildet werden, damit Fahrzeugen, die mit Blaulicht unterwegs sind, der Einsatz erleichtert wird. Bei zweispurigen Strassen muss die Rettungsgasse zwischen beiden Spuren gebildet werden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen.

Achtung: die Rettungsgasse muss auch dann gebildet werden, wenn keine Einsatzfahrzeuge zu sehen und kein Martinshorn zu hören ist. Zudem sollten Sie beachten, dass der Pannenstreifen beim Bilden der Rettungsgasse nicht benutzt werden darf. 

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie übrigens in unserem Artikel „Verhalten im Stau und Bilden einer Rettungsgasse“.

Rechtsvorbeifahren:
Hat sich auf einer Autobahn auf dem linken Fahrstreifen - oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren Streifen- eine Kolonne gebildet, darf rechts vorbeigefahren werden. Rechts überholen bleibt hingegen weiterhin verboten.

100 km/h Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit leichten Anhängern
Durfte ein Personenwagen mit einem Anhänger bzw. Wohnwagen mit bis zu 3,5 Tonnen Gewicht bisher nur 80 km/h fahren, gilt nun auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Zu beachten ist hierbei, dass das Zugfahrzeug sowie der Anhänger und die Reifen für diese Geschwindigkeit ausgelegt sein müssen.

Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofafahrer

Auch für den Verkehr abseits der Autobahnen gibt es einige Neuerungen. An roten Ampeln dürfen Mofa- und Velofahrer bei einer roten Ampel rechts abbiegen. Vorausgesetzt, dass dies mit einer gelben Tafel mit einem Velo und einem Pfeil gekennzeichnet ist. Fussgänger haben in dieser Situation weiterhin den Vortritt.

Fahrradstrassen

In Tempo-30-Zonen können Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf diesen Strassen haben gegenüber dem einmündenden Verkehr Vortritt, der sonst geltende Rechtsvortritt wird hier also aufgehoben. Auf den einmündenden Strassen befinden sich in diesem Fall „Stopp“- oder „Kein Vortritt“-Schilder.

Neues Symbol für Parkfelder

Parkfelder, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen, können grün eingefärbt und mit dem Symbol „Ladestation“ versehen werden. 

 

Neue Führerausweisvorschriften

Lernfahrten ab 17 Jahren

Das neue Jahr hält eine gute Nachricht für alle bereit, die es nicht erwarten können, mit dem Autofahren anzufangen. Personen unter 20 Jahren müssen eine Lernphase von mindestens 12 Monaten durchlaufen. Damit diese sich dann ab dem 18. Geburtstag zur Prüfung anmelden können, müssen sie folglich bereits mit 17 Jahren die Möglichkeit haben, Lernfahrten absolvieren zu können. Erwirbt man den Lernfahrausweis hingegen nach dem 20. Geburtstag, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht. 

 

Motorräder: kein Direkteinstieg in die Kategorie A
Für die unbeschränkte Kategorie A gibt es seit Anfang dieses Jahres keinen Direkteinstieg mehr. Wer mit diesen leistungsstarken Fahrzeugen unterwegs sein möchte, muss ab nun für zwei Jahre mit einem auf 35 kW beschränkten Motorrad vorliebnehmen.
Von dieser neuen Regelung ausgenommen sind lediglich Motorradmechaniker, Verkehrsexperten und Polizisten.

Das neue Jahr bringt also sowohl für diejenigen, die schon länger ein motorisiertes Fahrzeug lenken dürfen, als auch denjenigen, die noch für die Autoprüfung Theorie lernen Einiges an Neuem.
Wir wünschen Ihnen mit diesem Artikel einen guten Start ins neue Jahr und allseits gute Fahrt!